Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um. Es soll Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen nutzbar machen, etwa Online-Shops, Bankautomaten oder Fahrkartenautomaten. Ob eine normale Betriebswebsite darunter fällt, hängt davon ab, was auf der Seite passiert und wer dahintersteht.
Wen das Gesetz betrifft
Im Kern geht es um Dienstleistungen, die man über eine Website oder App an Verbraucher erbringt: Verträge, die man online abschließt, Waren, die man im Shop bestellt, Termine, die man verbindlich bucht. Eine Seite, die nur informiert, ist nach verbreiteter Auslegung nicht erfasst. Reine Geschäftskundenangebote (B2B) liegen ebenfalls außerhalb.
- Wahrscheinlich betroffen: Online-Shops für Privatkunden, Buchungssysteme mit verbindlichem Vertragsabschluss, Bestell- und Bezahlstrecken.
- Wahrscheinlich nicht betroffen: Eine Visitenkarten-Website mit Leistungen, Kontakt und Anfrageformular. Ein Online-Terminkalender, der nur eine Anfrage schickt und noch keinen Vertrag schließt, ist ein Grenzfall.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Dienstleister, die Kleinstunternehmen sind, müssen die Anforderungen für Dienstleistungen nicht erfüllen. Ein Kleinstunternehmen hat weniger als zehn Beschäftigte und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme. Das trifft auf die meisten Handwerksbetriebe, Praxen und Restaurants zu.
Zwei Einschränkungen sind wichtig:
- Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Wer selbst Produkte herstellt oder importiert, die unter das Gesetz fallen, kann sich nicht darauf berufen.
- Wer sich auf die Ausnahme beruft, soll das begründen und festhalten. Es reicht eine kurze Notiz, die zeigt, warum ihr Kleinstunternehmen seid. Fachanbieter weisen darauf hin, dass die Ausnahmen eng ausgelegt werden.
So prüft ihr euren Fall
- Seht euch an, was die Seite tut. Wird dort etwas verbindlich bestellt, gebucht oder bezahlt? Wenn nein, ist die Seite voraussichtlich nicht betroffen.
- Zählt eure Beschäftigten und den Umsatz. Unter zehn Personen und höchstens zwei Millionen Euro: Ausnahme wahrscheinlich.
- Haltet das Ergebnis schriftlich fest, mit Datum. Zwei Sätze genügen.
- Im Zweifel fragen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät, und eure Kammer oder Kanzlei kennt eure Lage.
Warum sich Barrierefreiheit trotzdem lohnt
Barrierefreie Seiten sind für alle angenehmer. Wer bei Sonne am Handy liest, braucht guten Kontrast. Wer mit einer Hand tippt, freut sich über große Knöpfe. Außerdem verstehen Suchmaschinen gut strukturierte Seiten besser. Und wer wächst und die Grenzen überschreitet, hat die Arbeit schon gemacht.
- Kontrast: Text hebt sich klar vom Hintergrund ab. Hellgrau auf Weiß ist ein Klassiker, der kaum zu lesen ist.
- Alternativtexte: Jedes Bild, das etwas aussagt, hat eine kurze Beschreibung. Reine Dekoration bleibt leer.
- Tastatur: Die Seite lässt sich mit der Tab-Taste bedienen, und man sieht, wo man gerade ist.
- Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, nicht nur einen Platzhalter, der beim Tippen verschwindet.
- Zoom: Die Seite bleibt bei 200 Prozent Vergrößerung benutzbar, ohne dass Text abgeschnitten wird.
- Klare Sprache: Kurze Sätze, ein Gedanke pro Absatz, Überschriften, die zum Text passen.
- Videos: Mit Untertiteln, wenn gesprochen wird.
Ein erster Test dauert zwei Minuten: Öffnet eure Seite, legt die Maus weg und kommt nur mit der Tab-Taste bis zum Kontaktformular. Dann stellt den Browser auf 200 Prozent Zoom und schaut, ob noch alles lesbar ist.
Stand: Oktober 2026. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab und kann sich durch Auslegung und Rechtsprechung ändern.