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E-Rechnung im Handwerk: Was 2025, 2027 und 2028 auf euch zukommt

Seit Januar 2025 müsst ihr E-Rechnungen empfangen können. Ab 2027 bzw. 2028 müsst ihr sie auch selbst schreiben. Was genau dahintersteckt, welche Ausnahmen es gibt — und wie ihr ohne Hektik umstellt.

Draufsicht auf eine Person mit ausgedruckter Rechnung und einem Laptop mit geöffnetem Rechnungsformular
Foto: Unsplash

Kurz gesagt: Eine PDF ist keine E-Rechnung. Gemeint sind strukturierte Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD, die eine Software automatisch auslesen kann. Empfangen müsst ihr sie schon heute, schreiben spätestens ab 2028 — bei mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz schon ab 2027.

Die Fristen auf einen Blick

Die Pflicht gilt für Rechnungen zwischen Unternehmen im Inland (B2B). Rechnungen an Privatkunden sind nicht betroffen.

AbEmpfangenVersenden
1. Januar 2025Pflicht für allePapier und PDF noch erlaubt (PDF mit Zustimmung des Empfängers)
1. Januar 2027Pflicht für allePflicht bei mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz
1. Januar 2028Pflicht für allePflicht für alle

Für den Empfang reicht im einfachsten Fall ein E-Mail-Postfach. Damit ist es aber nicht getan: Die Rechnung muss auch gelesen, geprüft und richtig archiviert werden — und eine XML-Datei liest sich nicht so nebenbei wie ein PDF.

Was als E-Rechnung zählt

Eine E-Rechnung muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. In Deutschland sind das vor allem:

  • XRechnung — eine reine XML-Datei, für Menschen ohne Software kaum lesbar.
  • ZUGFeRD ab Version 2.0.1 — eine PDF, in die die XML-Daten eingebettet sind. Für Menschen lesbar, für Software auslesbar. Die einfachsten Profile (MINIMUM und BASIC-WL) reichen allerdings nicht.

Eine Rechnung aus Word, als Foto oder als normale PDF ist nach der Umstellung keine ordnungsgemäße Rechnung mehr im B2B-Geschäft — auch wenn sie gut aussieht.

Ausnahmen

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto und Fahrausweise dürfen weiter auf Papier oder als PDF verschickt werden.
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen — empfangen müssen aber auch sie können.
  • Privatkunden: Wer nur für Privatleute arbeitet, ist beim Versand nicht betroffen.

Aufbewahren — im Original

E-Rechnungen müssen im Originalformat aufbewahrt werden, also die XML-Datei bzw. die ZUGFeRD-PDF mit den eingebetteten Daten — unveränderbar und auffindbar, so wie es die GoBD verlangen. Ein Ausdruck reicht nicht. Für Buchungsbelege wie Rechnungen gilt seit 2025 eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren.

In fünf Schritten umstellen

  1. Eine Adresse für Rechnungen: z. B. rechnung@euer-betrieb.de — damit nichts in persönlichen Postfächern untergeht.
  2. Software prüfen: Kann euer Rechnungsprogramm XRechnung oder ZUGFeRD erzeugen und lesen? Die meisten gängigen Programme können das inzwischen — oft muss es nur eingeschaltet werden.
  3. Stammdaten aufräumen: Kundendaten, Leitweg-IDs bei öffentlichen Auftraggebern, Steuernummern. E-Rechnungen sind streng — fehlt ein Pflichtfeld, kommt die Rechnung zurück.
  4. Archiv klären: Wo landen eingehende und ausgehende E-Rechnungen, wer kann sie finden, wie lange bleiben sie?
  5. Früh testen: Schickt die ersten E-Rechnungen an Stammkunden, die es schon können. Wer 2027 oder 2028 erst anfängt, fängt unter Zeitdruck an.

Stand: Oktober 2026. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Steuerberatung. Für Einzelfragen — etwa zu Anzahlungs- oder Schlussrechnungen — sprecht bitte mit eurer Steuerberatung.

Gentian Rusani, Gründer von Rusantech

Gentian Rusani, Gründer von Rusantech. Ich baue Software, Telefon-KI und Websites für Betriebe aus Handwerk, Praxis, Gastronomie und Dienstleistung im Raum Köln.

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